Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der vonRoll casting
Fassung aus 2012
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Besteller und Giesserei, soweit nicht entgegenstehende, schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden.
1.2. Die AVLB setzen alle anders lautenden, vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgeschriebenen Bedingungen ausser Kraft, sofern die Giesserei sie nicht schriftlich anerkannt hat.
2. Gestaltung der Gussstücke
Sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Giesserei nicht Konstrukteur der von ihr gefertigten Stücke und übernimmt demzufolge auch keine Verantwortung für die Konstruktion.
3. Angebote und Aufträge
3.1. Die Anfrage des Bestellers muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
3.2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
3.3 Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
4. Vorstudien und Vorschläge
4.1. Die Eigentumsrechte der Giesserei an den Vorstudien gehen durch den Verkauf der Gussstücke nicht an den Besteller über.
4.2. Die Giesserei behält sich das Recht vor, für Vorstudien Rechnung zu stellen, wenn die Bestellung nicht innert dreier Monate nach Unterbreitung der Vorstudien bei ihr eingeht.
4.3. Der Besteller darf Vorschläge der Giesserei ohne deren ausdrückliches Einverständnis weder selbst verwenden noch verbreiten.
5. Fertigungsmittel
5.1. Alle Fertigungsmittel (Modelle, Kernkästen, Schablonen, Lehren, Bearbeitungsoder Kontrollvorrichtungen, Giesswerkzeuge usw.), die der Besteller liefert, müssen die für den Zusammenbau und die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen und sind kostenlos an den von der Giesserei angegebenen Ort zu liefern. Die Verantwortung für die genaue Übereinstimmung dieser Fertigungsmittel mit den Plänen und dem Pflichtenheft bleibt beim Besteller.
5.2. Wenn die Giesserei vom Besteller beauftragt wird, Fertigungsmittel herzustellen, führt dies die Giesserei im Einverständnis mit dem Besteller und auf dessen Kosten nach den Erfordernissen ihrer eigenen Fertigungstechnik aus.
5.3 Das Eigentum sowie das Recht am geistigen Eigentum, inkl. Know-how, an von der Giesserei entworfenen oder verbesserten Fertigungsmitteln verbleiben bei der Giesserei.
5.4. Sofern die erzeugten Gussstücke voll bezahlt sind, können die vom Hersteller gelieferten Fertigungsmittel vom Besteller herausverlangt werden. Wenn sie im Lager der Giesserei verbleiben, werden sie von der Giesserei aufbewahrt. Während einer Frist von zwei Jahren ab letzter Lieferung erfolgt die Aufbewahrung, wenn nicht anders vereinbart, kostenlos. Der Besteller ist für die Versicherung verantwortlich. Nach der genannten Frist ist die Giesserei berechtigt, die Fertigungsmittel – nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers – auf dessen Kosten zurückzusenden oder zu vernichten. Eine mögliche Weiterlagerung erfolgt nur gegen eine Entschädigung.
5.5. Nach einem Lieferunterbruch entstehende Requalifizierungskosten gehen zulasten des Bestellers.
6. Eingussteile
Vom Besteller gelieferte Eingussteile unterliegen einzig und allein seiner Verantwortung und müssen in einwandfreiem Zustand sein. Sie müssen der Giesserei kostenlos und frachtfrei in ausreichender Menge (Bestellmenge +10%) geliefert werden.
7. Lieferfristen
7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
7.2. Der bindende Charakter der Lieferfrist muss nach Art und Umfang mit dem Besteller festgelegt werden. Ohne eine solche Präzisierung gilt der Liefertermin nur näherungsweise.
7.3. Bei Betriebsstörungen, Fällen höherer Gewalt sowie im Falle von Ausschuss ist die Giesserei von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist entbunden. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
7.4. In keinem Fall kann der Besteller aus der Nichteinhaltung der Lieferzeit einen Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art ableiten.
8. Verpackung
8.1. Ausser bei vorherigen, anders lautenden Vereinbarungen zwischen Giesserei und Besteller wird das Verpackungsmaterial einer Lieferung dem Besteller verrechnet und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über.
8.2. Die Behälter, Rahmen, Paletten und anderen Materialien, die Eigentum der Giesserei sind, müssen vom Besteller in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden; andernfalls werden sie von der Giesserei in Rechnung gestellt.
8.3. Wenn die von der Giesserei verwendeten Verpackungsmaterialien Eigentum des Bestellers sind, muss sie dieser in gutem Zustand, spätestens zu einem vorher mit der Giesserei vereinbarten Datum, an einen von Letzterer angegebenen Ort liefern.
8.4. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
9. Lieferung und Gefahrenübergang
9.1. Die Lieferung versteht sich immer ab Werk (gemäss Incoterms 2010), ungeachtet der vertraglichen Bestimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten.
9.2. Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die Auslieferung ohne Verschulden der Giesserei unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Giesserei erklärt, dass die Ware versandbereit ist. Die Gussstücke werden dann in Rechnung gestellt und auf Kosten, Risiko und Gefahr des Bestellers eingelagert.
9.3. Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Lieferung bzw. erklärter Versandbereitschaft auf den Besteller über.
10. Transport
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller beim Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
11. Preis
11.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
11.2. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnsätze, die Energiekosten, die Wechselkurse oder die Materialpreise ändern.
12. Zahlungsbedingungen
12.1. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Firmensitz der Giesserei. Ohne anders lautende Vereinbarung sind die Zahlungen netto ohne Skonto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
12.2. Jeder Zahlungsverzug zieht nach einmaliger schriftlicher Mahnung Verzugszinsen zum Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank mit 4 Prozentpunkten Zuschlag nach sich.
12.3. Mit den von der Giesserei in Rechnung gestellten Forderungen dürfen nur von der Giesserei schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Bestellers verrechnet werden.
13. Gewicht
Im Falle des Verkaufs von Gussstücken nach Gewicht gilt das tatsächliche Gewicht unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages.
14. Mengen
Es gelten grundsätzlich die zwischen Besteller und Giesserei vereinbarten Liefermengen, besonders bei handgegossenen Stücken. Bei Serienfertigung ist eine gewisse Abweichung von der Zahl der gefertigten und gelieferten Stücke zulässig. Wenn keine besondere Vereinbarung besteht, beträgt die zulässige Abweichung normalerweise ±10% der bestellten Stückzahl.
15. Kontrolle und Abnahme
15.1. Der Besteller trägt die volle Verantwortung für die Gestaltung der Gussstücke. Der Besteller entscheidet daher über das Pflichtenheft, das die technische Spezifikation der zu fertigenden Stücke bestimmt.
15.2. Wünscht der Besteller eine Abnahme, so sind die Modalitäten spätestens im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung schriftlich festzulegen.
15.3. Wenn der Besteller Vorschläge der Giesserei für eine Verbesserung der technischen Spezifikationen oder Veränderungen der Konstruktion der Stücke akzeptiert, kann dies keinen Übergang der Haftung auf die Giesserei begründen.
15.4. Im Falle der Ausführung von Verbundstücken oder von durch die Giesserei mittels Schweissen verbundenen Stücken müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen über die Abgrenzung jeder der Komponenten sowie über die Ausdehnung der Beschaffenheit der Verbundzonen.
15.5. Ohne anders lautende Vereinbarung führt die Giesserei nur eine einfache sichtund stichprobenartige Masskontrolle der Gussstücke durch.
15.6. Etwaige Probeabgüsse sind durch den Besteller zu genehmigen, der damit die Freigabe der Serienproduktion erklärt.
16. Rücknahme der Lieferung
Eine Rücknahme (von Teilen) der Lieferung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten möglich. Die Rücknahme von auf Bestellung hergestellter oder eingekaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
17. Gewährleistung
17.1. Im Falle einer Reklamation des Bestellers betreffend die gelieferten Stücke behält sich die Giesserei das Recht vor, diese vor Ort zu untersuchen.
17.2. Die Gewährleistung der Giesserei besteht nach deren Wahl darin: dem Besteller eine Gutschrift für die mangelhaften Teile zu erteilen; oder diese zu ersetzen; oder diese nachzubessern bzw. nachbessern zu lassen.
17.3. Um nicht den oben definierten Gewährleistungsanspruch zu verlieren, hat der Besteller die gelieferte Ware nach Eintreffen zu prüfen, allfällige Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Giesserei schriftlich zu melden und ausdrücklich den Ersatz oder die Nachbesserung der betreffenden Stücke zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum.
18. Ausschluss weiterer Haftungen
18.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Weitergehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Bestellers bestehen nicht.
18.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht (z.B. Produktehaftpflicht) entgegensteht.
19. Eigentumsvorbehalt
Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Insbesondere ermächtigt der Besteller die Giesserei mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
20. Gewerbliches Eigentum
Bestellungen, die gemäss Zeichnungen, Skizzen, Angaben des Bestellers angenommen werden, werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Dieser hält die Giesserei in jedem Fall schadlos.
21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Die Verträge unterliegen ausschliesslich dem materiellen Recht des Staates, in dem sich der Firmensitz der Giesserei befindet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Giesserei und Besteller ist der Firmensitz der Giesserei. Die Giesserei ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz gerichtlich zu belangen.